Eingliederungszuschuss (§ 218/219 SGB III )

Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber

Sind Sie arbeitslos und von der Agentur für Arbeit schwer zu vermitteln, dann kann ein zukünftiger Arbeitgeber, einen Eingliederungszuschuss für Mitarbeiter mit Vermittlungshemmnissen beantragen:

Eingliederungszuschuss:

  • Der Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, bei schwerbehinderten Mitarbeitern sogar bis zu 70 %.
  • Die Förderungshöchstdauer beträgt im Regelfall 12 Monate. 
      - Bei behinderten Menschen kann diese bis zu 24 Monaten
        verlängert, 
      - bei älteren Mitarbeitern über 50 Jahren bis zu 36 Monate und
      - bei schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr
        vollendet haben, kann die Förderdauer  sogar bis 96 Monaten
        betragen.  [§218/219 StGB III]

Die finanzielle Hilfe kann für eine besonders intensive Einarbeitung genutzt werden und somit die anfängliche "Minderleistung", zum Beispiel nach langer Arbeitslosigkeit, ausgleichen.

Erfolgt die Zahlung des Eingliederungszuschusses für länger als ein Jahr, so wird nach Ablauf von zwölf Monaten der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers mindestens um zehn Prozentpunkte verringert.

 



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